WICHTIGER HINWEIS: KONTAKTFREIER SPORT IN GRUPPEN VON BIS ZU ZEHN KINDERN BIS 14 JAHRE EXKLUSIVE EINER AUFSICHTSPERSON IM AUSSENBEREICH AUCH AUF AUSSENSPORTANLAGEN ZULÄSSIG.
Neue Rechtverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 6. März 2021:
www.amtsblatt.saarland.de/…/ads_18-2021_teil_I…
Hier nochmals im Detail – Bitte denkt daran, dass entsprechende Hygienekonzepte vorliegen müssen:
§ 5 Hygienekonzepte
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen
nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen.
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zum Schutz von Kunden,
Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen
Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz und Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.saarland.de veröffentlicht
und sind von den Betreibern und sonstigen verantwortlich.
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen
unter freiem Himmel sind zu schließen. Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch auf
Außensportanlagen zulässig.